Die Situation
Nach einem Schaden gibt man das Fahrzeug in die Werkstatt. Später kürzt die Versicherung die Rechnung – etwa weil Stundensätze, Arbeitsschritte oder Ersatzteile aus ihrer Sicht nicht erforderlich waren. Wer trägt nun die Differenz? Dieses sogenannte Werkstattrisiko ist je nach Schadenart unterschiedlich verteilt.
1. Unverschuldeter Haftpflichtschaden
Hat ein anderer den Unfall verursacht, haben Sie grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Nach der Rechtsprechung trägt der Schädiger grundsätzlich das Risiko, dass eine sorgfältig ausgewählte Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet – sofern der Geschädigte selbst keine Fehler bei Auswahl oder Beauftragung macht. Die Einzelheiten hängen vom konkreten Fall ab.
2. Eigener Kaskoschaden
Bei einem Kaskoschaden haben Sie keinen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, sondern einen Anspruch aus Ihrem eigenen Versicherungsvertrag. Die Regulierung richtet sich deshalb nach den vereinbarten Bedingungen – zum Beispiel danach, welche Kosten als erforderlich gelten oder ob eine Werkstattbindung vereinbart ist.
Unsere Empfehlung
- Schaden möglichst vor Erteilung eines größeren Reparaturauftrags melden.
- Klären, welche Vorgaben sich aus Ihrem Vertrag ergeben.
- Eine eventuell vereinbarte Werkstattbindung beachten.
- Bei Unklarheiten vor der Reparatur Rücksprache halten – gerne auch mit uns.
Ob und in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht, hängt immer vom konkreten Vertrag und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung.
Fragen zu Ihrer Situation?
Wir schauen uns Ihren Vertrag und Ihren Fall gerne persönlich an.
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