Bei einer vereinbarten Werkstattbindung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer im Kaskoschaden in der Regel dazu, eine vom Versicherer vorgegebene oder vermittelte Partnerwerkstatt zu nutzen.
Dafür wird häufig ein günstigerer Versicherungsbeitrag angeboten.
Wer sein Fahrzeug dennoch ohne Abstimmung in einer anderen Werkstatt reparieren lässt, muss je nach Vertrag mit Nachteilen bei der Erstattung rechnen.
Gerade bei Leasingfahrzeugen sollte zusätzlich geprüft werden, welche Anforderungen der Leasinggeber an die Reparatur stellt.
Ob und in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht, hängt immer vom konkreten Vertrag und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung.
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